• kein HIV-Übertragungsrisiko im Arbeitsalltag (in Schulen und Kindergärten, in Gesundheitsberufen, in der Gastronomie…)
  • grundsätzlich keine Einschränkungen bei der Berufswahl für Menschen mit HIV

Bei Bewerbungsgesprächen und Einstellungsuntersuchungen muss der Bewerber/die Bewerberin den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht über seine/ihre  HIV-Infektion informieren. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf auch nicht danach fragen. Stellt er/sie die Frage trotzdem, muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht die Wahrheit sagen. Ausnahmen von dieser Regel gibt es in nur wenigen Berufen (s.u.).

  • Berufe im Gesundheitswesen:
    • für HIV-positive Ärztinnen und Ärzte gelten die für medizinische Maßnahmen üblichen Hygienevorschriften – kein Ansteckungsrisiko, solange diese eingehalten werden
    • Einschränkungen nur bei verletzungsträchtigen operativen Eingriffen:  Diese dürfen HIV-positive Ärztinnen und Ärzte nur vornehmen, wenn ihre Viruslast unter der Nachweisgrenze liegt.
  • Berufe mit Reisetätigkeit/Tätigkeit im Ausland:
    • in vielen Ländern Einreise- bzw. Aufenthaltsbeschränkungen für Menschen mit HIV (detaillierte Informationen unter www.aidshilfe.de;
      englischsprachig: www.hivtravel.org und http://hivrestrictions.org)
    • Wenn Reisen oder Tätigkeiten in solchen Ländern Bestandteil einer Arbeitsstelle sind, werden Menschen mit HIV bei der Eignungsprüfung manchmal ausgeschlossen.
    • Arbeitgeber*innen dürfen ausnahmsweise im Einstellungsgespräch nach dem Vorliegen einer HIV-Infektion fragen, wenn die Tätigkeit in einem Land mit Einreise- bzw. Aufenthaltsbeschränkungen für HIV-positive Menschen ausgeübt wird.
      • keine Berufsverbote für Menschen mit HIV

Ist man berufstätig und infiziert sich mit HIV, muss man dies dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin nicht mitteilen.

Eine HIV-Infektion ist kein Kündigungsgrund.